Als wichtiges Instrument zur Vorbeugung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie hat der neue Coronavirus-Impfstoff im In- und Ausland große Aufmerksamkeit erregt. Am 25. Februar genehmigte die National Medical Products Administration die Registrierungsanträge für den inaktivierten COVID-19-Impfstoff (Vero-Zellen) des Sinopharm Wuhan Institute und den rekombinanten neuartigen Coronavirus-Impfstoff (Adenovirus Typ 5-Vektor) von CanSino Biologics. Letzterer ist der erste im Inland produzierte und zugelassene Impfstoff gegen das Adenovirus-Vektor-Coronavirus meines Landes. Einschließlich der vorherigen Zulassung der neuen Kronen-Impfstoffe von Sinopharm Beijing Institute of Biological Products und Sinovac Biotech wurden in meinem Land bis jetzt vier neue Kronen-Impfstoffe für die bedingte Vermarktung zugelassen. Dies wird nicht nur die Gesundheits- und Epidemiepräventionsbarriere unseres Landes weiter stärken, sondern auch dazu beitragen, dass China den neuen Kronenimpfstoff weltweit erschwinglicher macht. Während nacheinander neue Coronavirus-Impfstoffe zugelassen und eingesetzt werden, achten die Menschen bei Impfungen auf ein Schlagwort: die bedingte Zulassung für die Vermarktung. Was also ist eine bedingte Zulassung zur Vermarktung? Schnelle Markteinführung neuer Medikamente Generell müssen Sicherheit und Wirksamkeit neuer Medikamente durch klinische Studien überprüft werden. Die überwiegende Mehrheit der Marktzulassungen neuer Medikamente muss auf den Ergebnissen klinischer Endpunkte aus bestätigenden klinischen Studien der Phase III basieren. Um die Markteinführung neuer Medikamente zu beschleunigen, können die Arzneimittelzulassungsbehörden jedoch bei manchen Medikamenten zur Behandlung schwerer, lebensbedrohlicher oder unzureichend behandelter Krankheiten wie Tumoren und seltenen Erkrankungen die Vermarktung auf der Grundlage alternativer Indikatoren in wichtigen klinischen Studien der Phase II oder III vorübergehend genehmigen, um den klinischen Bedarf zu decken. Allerdings ist diese Zulassung an Bedingungen geknüpft. Das bedeutet, dass die Unternehmen auch nach der Markteinführung des Medikaments noch weitere bestätigende klinische Studien durchführen müssen, um den Nutzen des Medikaments nachzuweisen, bevor sie die vollständige Zulassung beantragen können. Dies wird als „bedingte Zulassung“ bezeichnet. Die bedingte Zulassung ist in meinem Land keine neue Idee. Es basiert weitgehend auf dem „Accelerated Approval“-Verfahren, das 1992 von der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) eingeführt wurde. Als Schnellverfahren zur Beschleunigung der Markteinführung neuer Medikamente unterstützt mein Land die bedingte Zulassung von Medikamenten, die in der klinischen Praxis dringend benötigt werden, sowie von Medikamenten für seltene Krankheiten und hat eine Reihe entsprechender Richtlinien und Vorschriften erlassen. In der am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Neufassung des „Pharmaceutical Administration Law“ meines Landes sind in Artikel 26 und Artikel 78 entsprechende Regelungen zur „bedingten Zulassung“ enthalten. Artikel 26 legt fest, dass Arzneimittel, die dringend zur Behandlung von Krankheiten benötigt werden, die das Leben ernsthaft gefährden und für die es noch keine wirksame Behandlung gibt, sowie Arzneimittel, die im öffentlichen Gesundheitswesen dringend benötigt werden, unter Vorbehalt zugelassen werden können, wenn die Daten aus klinischen Studien bereits ihre Wirksamkeit belegen und ihren klinischen Wert vorhersagen können. Die entsprechenden Punkte müssen in der Zulassungsbescheinigung des Arzneimittels angegeben werden. Artikel 78 legt fest, dass die Inhaber der Marktzulassung für Arzneimittel mit einer bedingten Zulassung entsprechende Maßnahmen zum Risikomanagement ergreifen und die erforderlichen einschlägigen Forschungsarbeiten innerhalb der vorgeschriebenen Frist abschließen müssen. Wenn die Forschung nicht wie erforderlich innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen wird oder nicht nachgewiesen werden kann, dass der Nutzen die Risiken überwiegt, muss die Arzneimittelaufsichts- und -verwaltungsabteilung des Staatsrats die Angelegenheit gemäß dem Gesetz behandeln, was bis zur Aufhebung der Arzneimittelregistrierungsbescheinigung reichen kann. Gemäß dem ersten Absatz von Artikel 20 des „Impfstoffverwaltungsgesetzes“ meines Landes kann die Abteilung für Arzneimittelaufsicht und -verwaltung des Staatsrats Anträge auf Impfstoffregistrierung unter Vorbehalt genehmigen, wenn es sich um Impfstoffe handelt, die dringend benötigt werden, um auf größere Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, oder um andere Impfstoffe, die von den Gesundheitsbehörden des Staatsrats als dringend benötigt eingestuft werden. Wenn festgestellt wird, dass der Nutzen die Risiken überwiegt, kann die Abteilung für Arzneimittelaufsicht und -verwaltung des Staatsrats Anträge auf Impfstoffregistrierung unter Vorbehalt genehmigen. Als Arzneimittelzulassungssystem nach dem Prinzip „Erst die Zulassung, dann die Überprüfung“ bringt die „bedingte Zulassung“ zunächst einige positive Vorteile mit sich, ist aber auch mit zahlreichen Herausforderungen verbunden. Zum Beispiel: Wie wählt man geeignete alternative Indikatoren aus, um die klinische Wirksamkeit und den Nutzen genau vorherzusagen oder widerzuspiegeln? wie sichergestellt werden kann, dass Unternehmen nach der Notierung die bestätigenden klinischen Studien der Phase III wie erforderlich innerhalb der angegebenen Zeit abschließen. Es muss betont werden, dass eine „bedingte Zulassung“ nicht bedeutet, dass man nach der Zulassung die Sache auf sich beruhen lässt, sondern dass die klinische Forschung so lange fortgesetzt wird, bis der Nutzen des Medikaments erwiesen ist. Notsituation „In der Krise die Aufgabe übernehmen“ Wie wir alle wissen, erfordert die Impfstoffentwicklung mehrere Prozesse, darunter die Grundlagenforschung und die Explorationsphase, die präklinische Phase, die klinische Phase (einschließlich Phase I, II und III) sowie die Produktions- und Marktvertriebsphase. Die Entwicklung eines Impfstoffs dauert etwa 8 bis 15 Jahre oder sogar länger. Historisch betrachtet dauerte die Entwicklung des Masernimpfstoffs neun Jahre, die Erprobung des Polioimpfstoffs 20 Jahre und auch die Forschung am Impfstoff gegen das humane Papillomavirus (HPV) dauerte mehr als 20 Jahre, bevor er auf den Markt kam. Angesichts der aktuellen globalen Pandemie der neuen Coronavirus-Epidemie kann die Menschheit jedoch offensichtlich nicht zehn oder zwanzig Jahre warten. Daher ist der neue Kronenimpfstoff für die Vermarktung in Notsituationen bedingt zugelassen, wenn die Gesundheit der Menschen ernsthaft gefährdet ist und keine wirksamen Medikamente verfügbar sind. Dies ist die Begründung für die „bedingte Zulassung“ des neuen Corona-Impfstoffs. Der in meinem Land entwickelte neue Coronavirus-Impfstoff wurde für die Vermarktung in dem Land unter Vorbehalt zugelassen, was auch einen gewissen Referenzwert für die Verwendung und Registrierung dieses Impfstoffs in anderen Ländern darstellt. Obwohl mein Land bei der Eindämmung der COVID-19-Pandemie gute Arbeit geleistet hat, sind die klinischen Studien der Phase III des COVID-19-Impfstoffs aufgrund der geringen Anzahl klinischer Fälle auf gewisse Schwierigkeiten gestoßen und können nur im Ausland durchgeführt werden. Daher stammen die meisten unserer klinischen Daten aus dem Ausland und diese Daten werden auch von den meisten Ländern anerkannt. Einige Länder sind der Ansicht, dass aufgrund der vorliegenden Studiendaten keine weiteren klinischen Studien erforderlich seien. In einigen Ländern werden auch sogenannte „Überbrückungstests“ durchgeführt, was einer erneuten Simulation des Tests der betreffenden Teile entspricht, sodass die Testergebnisse schneller vorliegen. Lernen und verbessern Sie sich weiter Eine bedingte Zulassung hat zwei Bedeutungen: Erstens bedeutet sie, dass der zugelassene Impfstoff die grundlegenden Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Wirksamkeit und Zugänglichkeit erfüllt; Zum anderen deutet es darauf hin, dass der Impfstoff unter Notfallbedingungen entwickelt wurde und in einigen Aspekten noch Mängel bestehen, die weiterer Verbesserung bedürfen. Grundsätzlich müssen für die Markteinführung noch weitere Auflagen erfüllt sein. Konkret sind die meisten Zusatzbedingungen auf die relativ kurze Zeit der Impfstoffentwicklung zurückzuführen und es können nur vollständige Teile der Testdaten zur Zulassung vorgelegt werden. Erfüllen sie die Voraussetzungen, können sie schnellstmöglich auf den Markt gebracht werden. Beispielsweise wurden bei der Entwicklung des neuen Coronavirus-Impfstoffs klinische Studien in allen Altersgruppen durchgeführt, die Daten dafür wurden jedoch zuerst in der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen erhoben. Daher wird es bei der Marktzulassung des Impfstoffs Altersbeschränkungen für die Impfempfänger geben. So fehlen etwa Ergebnisse aus klinischen Studien an Schwangeren und es mangelt an entsprechenden Datengrundlagen. Daher wird schwangeren oder stillenden Frauen empfohlen, die Impfung gegen das neue Coronavirus zu verschieben. Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass die „angehängten Bedingungen“ hauptsächlich auf Überlegungen zur Integrität der Testdaten zurückzuführen sind. Die Daten und Grundlagen für die Impfstoffvermarktung müssen aus klinischen Studien stammen. Einige klinische Studien wurden noch nicht abgeschlossen und die Daten wurden noch nicht erhoben, daher kann dieser Teil nicht veröffentlicht werden und seine Verwendung muss auf den offenen Teil beschränkt sein. Die Epidemie wütet und die Gesundheit der Menschen ist ernsthaft bedroht. In Ermangelung wirksamer Medikamente ist der Notfalleinsatz der Hauptgrund für die bedingte Zulassung von Impfstoffen zur Vermarktung. Nur in Notfallsituationen, beispielsweise beim Ausbruch einer schweren Infektionskrankheit wie COVID-19, kann ein Impfstoff unter Vorbehalt zur Vermarktung zugelassen werden. Die bedingte Zulassung von Impfstoffen zur Vermarktung liegt in der Verantwortung der nationalen Arzneimittelbehörde. Die konkreten Zusatzbedingungen werden von den nationalen Arzneimittelbehörden auf Grundlage der Prüfergebnisse festgelegt. Nach der bedingten Zulassung zur Vermarktung wird die Arzneimittelbehörde vom Inhaber der Impfstoff-Vermarktungslizenz außerdem verlangen, dass er die einschlägige Forschung an dem Impfstoff gemäß den anerkannten zusätzlichen Bedingungen fortsetzt, die bedingten Anforderungen erfüllt und die nachfolgenden Forschungsergebnisse rechtzeitig vorlegt. Autor: Yaohuluwa Medical Biotechnology Popular Science Group |
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